Neue VdS 2311 für Planung und Einbau gilt seit 01.01.2019
Am 31.12.2018 endete die Übergangsfrist für die Richtlinie VdS 2311: 2010-11 zur Planung und Einbau von Einbruchmeldeanlagen einschließlich ihrer Ergänzungen S1 und S2. Somit gilt seit dem 01.01.2019 ausschließlich die VdS 2311: 2017-04 und damit verbunden, die Fernalarmierung über die IP-Übertragungswege SP4 und DP4.
Für dieses Übertragungsverfahren ist derzeit noch kein hinreichendes Angebot geeigneter Übertragungsgeräte auf dem Markt verfügbar, sodass die neu definierten Anforderungen noch nicht umfassend erfüllt werden können.
Der VdS hat nun darüber informiert, das aus diesem Grund bis zur technischen Realisierbarkeit von SP4- bzw. DP4-Verbindungen weiterhin IP-Verbindungen gemäß VdS 2311: 2010-11 verwendet werden dürfen. Hierzu ist – nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer – die in der beigefügten Anlage beschriebene kompensierbare Abweichung gemäß VdS anzuwenden. Errichter müssen das neue Installationsattest VdS 2170: 2017-04 verwenden und im Abschnitt D die kompensierbare Abweichung unter Verwendung der Ident-Nr. 0011 dokumentieren.